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Insurance

ALLGEMEINES SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM

Das Sozialversicherungssystem Liechtenstein bzw. Schweiz entspricht dem Drei-Säulen-System.

Sozialversicherungssystem Liechtenstein

3-Säulen-Prinzip

Dieses ist nach dem Grundprinzip aufgebaut, allen im Land Liechtenstein/Schweiz lebenden und erwerbstätigen Menschen sowie deren Angehörigen die wirtschaftliche Existenz in Notfällen wie z.B. im Invaliditäts- und Todesfall und im Alter abzusichern.

1. Säule: Staatliche Vorsorge: dient der Existenzsicherung
  • Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-Versicherung (AHV und IV)
  • Familienausgleichskasse (FAK)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)

 
2. Säule: Berufliche Vorsorge: dient der Sicherung der gewohnten Lebenshaltung

  • Pensionskasse (PK) [Details finden Sie im Reglement der Pensionskasse]
  • Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversicherung (BU / NBU)
  • Obligatorische Kranken- und Krankentaggeldversicherung (KV)

 
3. Säule: Selbstvorsorge: private Vorsorge (freiwillig)

  • Die 3. Säule dient zur Deckung von Vorsorgelücken, welche durch die 1. und 2. Säule nicht abgedeckt werden können.

Quelle: www.vorsorge.li

Vorsorge Liechtenstein

AHV / IV (ALTERS- UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG / INVALIDENVERSICHERUNG)

Mitarbeitende der HAG in FL

► Obligatorische Versicherung bei der Liechtensteinischen AHV / IV

AHV / IV Anstalt Vaduz
Gerberweg 2
FL – 9490 Vaduz
Tel. +423 238 16 16

Mitarbeitende der HIBAG in CH

► Obligatorische Versicherung bei der Schweizer AHV / IV
Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse
Lindenstrasse 137
CH – 9016 St. Gallen
Tel. +41 (0)71 282 35 35
 

Beitragspflicht
  • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
  • das gesamte Erwerbseinkommen unterliegt der Beitragspflicht (keine Plafonierung)
  • Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen leisten einen Beitrag.
  • FL: nur beitragspflichtig bis zum Rentenalter
  • CH: auch im Rentenalter beitragspflichtig aber mit Freibetrag pro Monat

Versicherungsleistungen der AHV / IV

  1. Altersrente
  2. Hinterlassenenrente
  3. Invalidenrente

1. Altersrente

  • Ordentliches Rentenalter
    FL: Frauen und Männer 64 Jahre. Ab Jahrgang 1958 bei 65 Jahren für beide Geschlechter
    CH: Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre
  • Vorbezug oder Aufschub ist möglich; prozentuale Kürzung bzw. Zuschlag der Rente

2. Hinterlassenenrente

  • Witwen- / Witwerrente bzw. Waisenrente

3. Invalidenrente

  • Anspruch auf Leistungen der Invalidenrente haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind. Unerheblich ist, ob die Invalidität körperlich oder geistiger Natur ist und ob sie durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall versursacht wurde.

ARBEITSLOSENVERSICHERUNG (ALV)

Beitragspflicht

  • Alle Mitarbeiter der HAG / HIBAG
  • Basis für die Beiträge ist der massgebende Bruttolohn der AHV, aber nicht das gesamte Erwerbseinkommen unterliegt der Beitragspflicht (Plafonierung)
  • Für die Bezahlung der Beiträge gilt das Arbeitsortprinzip

Versicherungsleistungen der ALV

ALV

PK (PENSIONSKASSE)

Beitragspflicht

  • Risikoversicherung ab 15 Jahren
  • Altersversicherung ab 20 Jahren
  • Basis für die Beiträge ist der Jahreslohn @ 1.0
  • Prämie je nach Alter für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Versicherungsleistungen

  • Altersrente
  • Ehegattenrente, d.h. Witwen- / Witwerrente
  • Waisenrente
  • Invalidenrente

Hilti Pensionskasse
Grünaustrasse 1a
CH – 9470 Buchs SG
Kontakt: Markus Ebenhoch, SHVem

KRANKENVERSICHERUNG

Private Krankenkasse

Der Abschluss einer Krankenversicherung ist obligatorisch. Ein Krankenversicherungsschutz muss ab dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme vorhanden sein und der Hilti AG bzw. HIBAG nachgewiesen werden. Die Wahl des Krankenversicherers ist absolut frei, d.h. es besteht keine vorgegebene Firmenkrankenversicherung.

Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates, die in FL arbeiten, unterliegen in Liechtenstein dem
Obligatorium in der Krankenversicherung, d.h. sie müssen ausnahmslos am Erwerbsort versichert sein, selbst wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat wohnen. (Ausnahme: Grenzgänger aus Österreich)
 
Der Grenzgänger und seine Familienangehörigen erhalten trotz Versicherung am Arbeitsort
am Wohnort Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes
(aushelfender Träger) auf Basis einer Registrierung nach Vorlage des Formulars E 106, als
ob er bei diesem versichert wäre. Die Geldleistungen werden vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zum Wohnort exportiert. Der Grenzgänger hat auch Anspruch auf alle Sachleistungen auf Rechnung des zuständigen Trägers am Arbeitsort, seine Familienangehörigen nur, wenn es eine zwischenstaatliche Vereinbarung gibt.

Hilti hat mit der Concordia einen Gruppenvertrag abgeschlossen, so dass Hilti-Mitarbeitende und ihre Familien von günstigeren Prämien profitieren.

Herr Mauro Cavalera
Direktwahl: +423 793 00 84
Austrasse 27
FL – 9490 Vaduz

Die Wahl des Krankenversicherers ist absolut frei, d.h. es besteht keine vorgegebene Firmenkrankenversicherung. Hilti zahlt monatlich einen Zuschuss für die Krankenversicherungsprämien, die ansonsten direkt vom Mitarbeitenden zu bezahlen sind.
Dieser Zuschuss ist gesetzlich festgeschrieben und beträgt jeweils 50 % der in Liechtenstein obligatorischen Grundversicherung (bei Teilzeitangestellten anteilsmässig; bis 20 Jahre die Hälfte des Betrages).

Bei Abwesenheit infolge Krankheit zahlt HAG/HIBAG 2 Jahre lang 100% vom Lohn aus. Dafür besteht keine Beitragspflicht einer Prämie für den Mitarbeitenden.

PRIVATHAFTPFLICHT / HAUSRATVERSICHERUNG / MOTORFAHRZEUGVERSICHERUNG

Der Abschluss einer Privathaftpflicht- und auch einer Hausratversicherung ist dringend zu empfehlen und durchaus üblich in Europa. Oftmals wird schon bei Abschluss des Wohnmietvertrages von Ihnen der Nachweis verlangt, dass Sie eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Jeder, der ein Auto besitzt, muss für dieses eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Der Versicherungsschutz ist nötig, damit im Falle eines Unfalls das Opfer entschädigt werden kann, ohne dass der Schuldige dadurch in den finanziellen Ruin getrieben wird. Wer auch Schäden am eigenen Auto absichern möchte, braucht eine Kaskopolice (Voll- oder Teilkasko). Vor jedem Versicherungsabschluss empfiehlt es sich, verschiedene Anbieter von Autoversicherungen zu vergleichen und sich diverse Angebote für Kfz-Versicherungen berechnen zu lassen.
 
Bitte beachten:
In Deutschland müssen im Herbst/Winter spezielle Winterreifen aufgezogen werden. Ansonsten ist die Autohaftpflichtversicherung im Schadensfalle berechtigt, ihre Eintrittspflicht abzulehnen.
 
Weitere Informationen:
www.meldebox.de/Kfz-Zulassungsstelle